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Wichtige Informationen zur
Haftung der Möbelspediteurs
(HGB)
Haftungsvereinbarungen, Transportversicherung
gem. § 451 g HGB
Anwendungsbereich Der Frachtführer
(im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach
dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch
(HGB).Für Beförderungen von Umzugsgut mit
Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden
dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt
auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum
Einsatz kommen. Haftungsgrundsätze Das
Umzugsunternehmen haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit
von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht
(Obhutshaftung). Haftungsauschluß § 426 Der
Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der
Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der
Lieferfrist auf Umständen beruht, die der
Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte
(unabwendbares Ereignis).Haftungshöchstbetrag § 451E,
432.2.3, 433 Die Haftung des Möbelspediteurs wegen
Verlust oder Beschädigung ist auf ein Betrag von €
620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen
Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des
Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht
begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der
Verletzung einer mit der Ausführung des Umzugs
zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden,
die nicht durch Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als
Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die
Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der
bei Verlust zu zahlen wäre. Besondere
Haftungsausschlüsse § 451 d Der Möbelspediteur ist
von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder
Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch
den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes
durch den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur
verpacktem Gut in Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen
Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der
Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der
Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer
Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender
auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des
Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost,
inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen
des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten
Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der
Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle
ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen
getroffen und besondere Weisungen beachtet
hat.Wertersatz § 429Hat der Möbelspediteur
Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert
am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu
ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der
Unterschied zwischen dem Wert des beschädigten
Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und
Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung
an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der
Regel nach dem Marktpreis. Zusätzl. sind die Kosten der
Schadensfeststellung zu ersetzen Außervertragliche
Ansprüche § 434.2 Die Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des
Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der
Haftungsbefreiungen und –begrenzungen § 451 g Die
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen ist, die der
Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat. Haftung der Leute § 428
Werden Schadensersatzansprüche aus
außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute
des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener
auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass ein Schaden
mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur § 428 Wird der Umzug
ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den
Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des
Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der
ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen
geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem
Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des
ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch
genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über
die Haftung der Leute. Haftungsvereinbarung § 451 H
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die
Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines
entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die
Gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung Der Möbelspediteur weist den
Absender auf die Möglichkeit hin, dass Gut gegen
Bezahlung einer gesonderten Prämie zu
versichern.Schadensanzeige § 451fUm das Erlöschen
von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu
beachten:Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste.
Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw.
einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie
diese dem Möbelspediteur spätestens am Tage nach der
Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen oder Verluste müssen dem
Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale
Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche
wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn
der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung
nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung
anzeigt.Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet,
muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in
jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der
vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer
telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer
Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in
anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Gefährliches Umzugsgut § 410,
451b Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B.
Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem
Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur.
Die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. (z.B.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe
etc.).
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